Satzung des Anglervereins Oberwarnow Rostock e.V.
Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1)        Der Verein führt den Namen: Anglerverein “Oberwarnow“ Rostock.

(2)        Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock der gleichzeitig Gerichtsstand ist.

(3)        Die Unterlagen sind durch den Vorsitzenden beim Kreisgericht Rostock-Stadt zur Eintragung in das Vereinsregister einzureichen.

(4)        Der Verein gehört dem Kreisverband Rostock-Stadt innerhalb des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern an.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1)        Der Verein Anglerverein “Oberwarnow“ Rostock ist ein demokratischer und unabhängiger Zusammenschluss von Frauen und Männern zum Zweck des sportlich -fairen, waidgerechten und fischwirtschaftlich - fördernden Angelns.

(2)        Seine Arbeit ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit gerichtet. Der Verein trägt sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder, den Spenden seiner Förderer und anderen Angelsportfreunden sowie von Zuwendungen des Kreis- und Landesverbandes, der Kommune und den Einnahmen aus Leistungen seiner Mitglieder. Die Einnahmen sind nur für Aufgaben und Ziele gemäß der Beitrags- und Finanzordnung zu verwenden.

(3)         Zum Zwecke der Gemeinnützigkeit fördert und unterstützt der Verein Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer, zur Sauberhaltung der Uferzonen und zur Erhaltung der Volksgesundheit.

(4)        Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet,

a)     die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung entsprechen, zu schaffen und zu erhalten,

b)     den Wünschen und Bedürfnissen vieler Bürger nach sinnerfüllter Freizeitbeschäftigung und Erholung zu entsprechen,

c)     zum Natur- und Umweltschutz durch die Pflege der Gewässer sowie zur Erhaltung der Fauna und Flora beizutragen.

(5)        Der Verein wirkt weiterhin darauf ein, dass

a)     eine aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer -, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen gemeinsam mit anderen Vereinen, örtlichen Behörden und Ämtern sowie kompetenten öffentlichen und privaten Körperschaften möglich ist,

b)     die Erhaltung oder Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen erfolgen kann,

c)     die Ausbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel durchgesetzt wird,

d)     gesellige und gemeinschaftliche Veranstaltungen durchgeführt werden,

e)     die Öffentlichkeit über

-   Ziele und Aufgaben des Vereins,

-   Gewässerverunreinigungen, Fischsterben und sonstige Umweltschäden unterrichtet wird,

f)       die Hege und Pflege des Fischbestandes in unseren heimischen Gewässern durch Einhaltung der Schonbestimmungen und Schutzmaßnahmen erfolgt,

g)     seine Jugendgruppe ideell und materiell gefördert wird.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)        Der Verein besteht aus

-    ordentlichen Mitgliedern,

-    Jungmitgliedern,

-    fördernden Mitgliedern und

-    Ehrenmitgliedern.

(2)        Mitglied des Vereins kann unhabhängig vom Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion und politischen Anschauung werden wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können Jungmitglieder ohne aktives und passives Wahlrecht außerhalb der Jugendgruppe werden, wenn sie die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.

(3)        Die Aufnahme erfolgt nach Antragstellung durch Beschluss des Vorstandes.

(4)        Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die als Freunde und Förderer des Angelsports sich Verdienste erwerben wollen. Sie sind zu Veranstaltungen einzuladen und nehmen an diesen mit beratender Stimme teil.

(5)        Bürger, die sich besonders um den Angelsport oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand muss den entsprechenden Beschluss, die Ehrenmitgliedschaft der Jahresmitgliederversammlung vorzuschlagen, einstimmig gefasst haben. Die Jahresmitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder, die dem Verein nicht gleichzeitig als aktive Mitglieder angehören, sind nicht ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(6)        Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist 2 Monate vorher dem Vorstand mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

(1)        Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und anderen Gebühren beschließt die Jahresmitgliederversammlung auf ihrer ersten Beratung. Die Verwaltung der Beiträge und Gebühren regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

(2)        Für die pünktliche und vollständige Entrichtung der Beiträge und Gebühren ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

(3)        Die Abgaben an den Kreisverband sind aus den Beiträgen zu finanzieren.

(4)        Wer förderndes Mitglied werden will, hat mindestens den zweifachen Jahresbeitrag nach Bestätigung seines Antrages zu entrichten. Es kann verlangen, dass sein Name und die Höhe seiner Zuwendungen im Ehrenbuch des Vereins genannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Jedes Mitglied genießt den Schutz und die Unterstützung des Vereins in allen den Angelsport betreffenden Angelegenheiten.

(2)        Jedes ordentliche Mitglied kann in jeder Funktion gewählt werden und sich an jeder Wahl innerhalb des Vereins beteiligen.

(3)        Jedes Mitglied kann jederzeit Anträge einbringen.

(4)        Das Mitglied kann alle Einrichtungen des Vereins unentgeltlich nutzen. Die Nutzung seines Bootshauses ist mit dem Pachtvertrag des Vereins gesichert.

(5)        Es ist Pflicht jedes Mitglieds

-    seinen Beitrag stets pünktlich und vollständig zu entrichten,

-    die Satzung einzuhalten und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

(6)        Jedes Mitglied schreitet in der gebotenen Weise gegen Fischfrevel ein.

(7)        Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins sorgfältig zu behandeln. Die Nutzung des durch den Verein gepachteten Landes ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.

(8)        Bei der Ausübung des Angelsports ist der gültige Ausweis mitzuführen.

§ 7 Ahndung von Verstößen

(1)        Der Vorstand hat von Mitgliedern, die

-    gegen die Satzung,

-    gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,

-    gegen die Kameradschaft,

-    gegen die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes

verstoßen, Rechenschaft zu fordern.

(2)        Bei Verstößen gegen die Kameradschaft und Beschlüsse ist das betreffende Mitglied vor der Mitgliederversammlung zu ermahnen.

(3)        Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen. Den Vorschlag zum Ausschluss bringt der Vorstand nach einstimmigem Beschluss ein.

§ 8 Organe des Verein

Organe des Vereins sind

-    die Mitgliederversammlung ,

-    der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)        Jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres ist die Jahresmitgliederversammlung durchzuführen. Ihr obliegt die Entgegennahme

-    des Geschäftberichtes des Vorstandes,

-    des Kassenberichtes,

-    des Kassenprüfberichtes.

(2)        Auf der Jahresmitgliederversammlung erfolgt

-    die Entlastung des Vorstandes,

-    die Durchführung von Wahlen,

-    der Beschluss über den Haushaltsplan,

-    die Beschlussfassung über die Finanz- und Haushaltsordnung,

-    die Beschlussfassung über Anträge gemäß dieser Satzung.

(3)        Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Forderung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen. In der Regel sollten drei Mitgliederversammlungen stattfinden.

(4)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen, wenn sie mindestens ein Fünftel der Mitglieder fordert. Die Einberufung hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der schriftlichen Begründung beim Vorstand zu erfolgen. Fordert der Vorstand die Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung, ist diese den Mitgliedern mit einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben.

(5)        Anträge von Mitgliedern sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(6)        Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit den Erschienenden beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)        Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die gleichzeitig aktive Mitglieder des Vereins sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10 Vorstand des Vereins

(1)        Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

-    Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

-    Kassenwart,

-    Schriftführer

-    Gewässerwart,

-    Sportwart,

-    Jugendwart,

-    Grundstückswart

und den

-    Kassenprüfern.

(2)        Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf Jahresmitgliederversammlungen für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Kandidaten werden auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung aufgestellt. Bei der ersten Wahl werden die Kandidaten von den Gründern des Vereins vorgeschlagen.

(3)        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, bestimmt der Vorstand wer für den Rest der Wahlperiode die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstands-mitgliedes wahrnimmt. Diese Festlegung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, entscheidet die Mitgliederversammlung, ob eine Nachwahl oder vorgezogene Neuwahlen stattfinden.

(4)        Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Auf die Geschäftsführung sollen die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB Anwendung finden. Er gibt gemäß den satzungsmäßigen Bestimmungen Richtlinien für die Vereinsarbeit bekannt.

(5)        Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung

-    die Beitrags- und Finanzordnung,

-    die Richtlinien über die Bildungs- und Jugendarbeit,

-   die Ordnung über die Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Beurkundung der Beschlüsse,

-    das Vereinssiegel und die Richtlinie über die Führung des Ehrenbuches

vor.

(6)        Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1)        Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn das unter Angaben von Gründen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(2)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)        Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung / Erledigung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und dem Verein, die Behandlung eines von ihm begangenen Verstoßes oder seiner Wahl zum Ehrenmitglied betrifft.

§ 12 Kassenführung und -prüfung

(1)        Die Kassenführung und –prüfung regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

(2)        Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer vor der Jahres-mitgliederversammlung die Kassenführung, die Kassenbestände und die Ergebnisse der Prüfung bekanntzugeben.

(3)        Die Kasse ist jährlich zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

§ 13 Jugendarbeit

(1)        Der Verein und sein Vorstand betreiben aktive Werbung zur Gewinnung von Jugendlichen. Die Jugendarbeit ist darauf gerichtet, die Jugendlichen im waidgerechten Angeln zu unterweisen und ihnen die Schönheit unserer Heimat nahe zu bringen.

(2)        Die Jugendlichen des Vereins schließen sich zu einer Jugendgruppe zusammen. Die Jugendgruppe führt ein Vereinsleben nach eigener Ordnung im Rahmen des Vereins und nach dieser Satzung. Der Jugendwart wird von der Jugendgruppe vorgeschlagen. Er soll in der Regel aus ihren Reihen kommen.

(3)        Die Jugendgruppe gibt sich eine Leitung bestehend aus dem Jugendwart und seinem Stellvertreter.

§ 14 Satzungsänderungen

(1)        Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der auf der Jahres-mitgliederversammlung Erschienenden erfolgen.

(2)        Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 15 Auflösung

(1)        Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Erforderlichenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2)        Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(3)        Im Übrigen gelten für die Auflösung, den Verlust der Rechtsfähigkeit und die Liquidation die §§ 41 ff BGB.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Rostock, den 03. März 1991

 

 

Zusatz zu § 9 - Mitgliederversammlungen

Betreffs Mitgliederversammlungen wurden in der Vereinssatzung folgende Punkte aufgenommen:

Mitgliederversammlungen werden jeweils im I. Quartal und IV. Quartal jedes Jahres durchgeführt. Jedes Vereinmitglied bekommt eine schriftliche Einladung mit den jeweils betreffenden Tagesordnungspunkten. Verantwortlich ist der Schriftführer.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

Die Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes übernimmt der Vorsitzende und der Hauptkassierer.

 

 

 

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