§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Anglerverein Oberwarnow Rostock“ e.V., im Folgenden kurz „Verein“ genannt. (2) Er hat seinen Sitz in der Hansestadt und Universitätsstadt Rostock. (3) Er ist beim Amtsgericht Rostock als Registergericht unter der Nr. VR 905 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Kodex
(1) Zweck des Vereins ist: a) die Hege und Pflege des Fischbestandes in unseren heimischen Fischgewässern b) die Erhaltung und Pflege der natürlichen Umwelt c) die Förderung des Natur-, Umwelt- und des Naturschutzes und des Tierschutzschutzgedankens d) die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Natur-, Umwelt- und Tierschutzverbundener Zielsetzung e) der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral; ihm sind nationalistische und radikalistische Gedanken fremd
(2) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: a) die Ausbreitung und Vertiefung des waidgerechten Fischens mit der Angel b) die fachliche Betreuung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes c) die Pflege des Wasser- und Angelsports auf breitester Grundlage als Volkssport d) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen und die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch in folgender Weise:
• Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung und Bekämpfung der
Verunreinigungsursachen • aktive Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden, Ämtern sowie
kompetenten öffentlichen und privaten Körperschaften zur Vermeidung von
gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch Verunreinigung des
Wassers und des Ufergeländes entstehen könnten • Meldung von Fischsterben, Wasser- und Uferverunreinigungen an die
zuständigen Stellen
e) die Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzschutzes gilt in besonderem Maße auch für die vom Verein gepachteten Flächen. f) der Verein kann von verschiedenen Grundstückseigentümern Grundstücke pachten und diese an seine Mitglieder weiter verpachten. Die Rechte und Pflichten der Pächter werden mit dem Pachtvertrag festgelegt
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (2) der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (4) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben oder beenden. Er ist Mitglied im:
• Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV) • Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. • Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände nach Absatz (1) als verbindlich an. (3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände nach Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz (1).
§ 5 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus: a) Mitgliedsbeiträgen, Pachtzinsen, Zahlungen für den individuellen Verbrauch von
Energie und Wasser, Umlagen und den Einnahmen aus Leistungen seiner
Mitglieder b) Spenden Zuwendungen, Sammlungen seiner Förderer oder Stiftungen für
gemeinnützige Zwecke und anderen Angelsportfreunde c) Zuwendungen der Dachverbände nach § 4 (1) d) staatlichen Zuwendungen, Förderungen und Spenden
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus: a)
ordentlichen Mitgliedern b)
fördernden Mitgliedern (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Pächter von Bootshausgrundstücken sind verpflichtend mit mind. einer Person ordentliches Mitglied. (3) Die Mitgliedschaft ist personengebunden und nicht vererblich und nicht übertragbar. (4) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und der diese Satzung anerkennt. Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ebenfalls Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. (5) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung auf diese Satzung, der Ausstellung des Mitgliedsausweises und der Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Jahresbeitrages wirksam. (6) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Tätigkeit ideell und materiell unterstützen oder seine Förderung anstreben. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht im Sinne der Satzung. Sie unterstützen den Verein in seinen Zielen in materieller und/oder ideeller Hinsicht. Sie haben ein beratendes Stimmrecht. Sofern ihnen Funktionen innerhalb des Vereines übertragen werden, gewinnen natürliche Personen die ordentliche Mitgliedschaft und das Stimmrecht. (7) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist 2 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Beiträge
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und anderen Gebühren beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Die Verwaltung der Beiträge und Gebühren regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zwei-Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (2) Für die pünktliche und vollständige Entrichtung der Beiträge und Gebühren ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. (3) Die Abgaben an Verbände aus § 3 (1) sind aus den Beiträgen zu finanzieren.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied genießt den Schutz und die Unterstützung des Vereins in allen den Angelsport betreffenden Angelegenheiten. (2) Jedes ordentliche Mitglied kann in jeder Funktion gewählt werden und sich an jeder Wahl innerhalb des Vereins beteiligen. (3) Jedes Mitglied kann jederzeit Anträge einbringen. (4) Es ist Pflicht jedes Mitglieds: •
seinen Beitrag stets pünktlich und vollständig zu entrichten •
die Satzung einzuhalten und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. (5) Jedes Mitglied schreitet in der gebotenen Weise gegen Fischfrevel ein. (6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins sorgfältig zu behandeln. Die Nutzung des durch den Verein gepachteten Landes ist an die ordentliche Mitgliedschaft im Verein gebunden.
§ 9 Ahndung von Verstößen/Ausschließungsgründe
(1) Der Vorstand hat von Mitgliedern, die •
gegen die Satzung, •
gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, •
gegen die Kameradschaft, •
gegen die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes
verstoßen, Rechenschaft zu fordern. (2) Bei Verstößen gegen die Kameradschaft und Beschlüsse ist das betreffende Mitglied durch den Vorstand schriftlich zu ermahnen. (3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes. (4) Ein Mitglied kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es: a)
den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwider handelt, b)
mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden
Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich schriftlich erinnert worden
ist; c) die im § 7 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder des Vereins gröblich verletzt. (5) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur vorherigen schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats ab Zugang bei ihm und auf Wunsch binnen selber Frist zur Anhörung zu geben. (6) Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied schriftlich abzumahnen unter Angabe des Abmahnungsgrundes und einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfeschaffung. Ist keine Abhilfe mehr zu schaffen, bedarf es einer derartigen Abmahnung nicht. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die Intentionen dieser Satzung ist nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts auch ohne Abmahnung ein Ausschluss möglich. Insbesondere ist ein abmahnungsloser Ausschluss bei nachhaltiger Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins, seiner Mitglieder bzw. der Anglerschaft im Allgemeinen und bei gesetzeswidrigem Verhalten möglich. (7) Der Ausschluss ist von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen. Den Vorschlag zum Ausschluss bringt der Vorstand nach einstimmigem Beschluss ein.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind •
die Mitgliederversammlung, •
der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Nennung der Tagungsordnung einzuberufen. Die Einberufung mit Übersendung der Tagesordnung erfolgt i.d.R. digital. (2) Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig. (3) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Stimmübertragung (einfach und schriftlich) ist möglich. (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und Beifügung des Entwurfs einer Tagesordnung schriftlich beantragt. (5) Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. (6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von drei Monaten schriftlich mitgeteilt werden. (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der/die Protokoll- führer/ Protokollführerin werden vom Vorstand eingesetzt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (8) Beschlussfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder dem Beschluss schriftlich oder per E-Mail zu-stimmt. Der §9 (2) der Satzung bleibt dabei unberührt. (9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: •
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes •
Wahl der Revisoren •
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands •
Entgegennahme der Berichte der Revisoren •
Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, •
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des
Vereins, •
die Beschlussfassung über die Beitragsordnung (10) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens 3 (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in) und insgesamt aus höchstens 7 Personen. Über weitere Ämter entscheidet der Vorstand unter sich. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Zu den Sitzungen des Vorstandes können andere Personen eingeladen werden. (4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch per E-Mail gefasst werden. (5) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt offen per Handzeichen in Einzelabstimmung der zu wählende Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus und die Anzahl der Vorstandsmitglieder fällt unter 3, so ist eine Nachwahl erforderlich. (6) Stehen einer Eintragung im Vereinsregister durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. (8) Die Mitgliederversammlung kann über die Erstattung von Aufwendungen und Vergütungen und deren Höhe beschließen. (9) Die Haftung der Vorstände gegenüber dem Verein erfolgt für die in Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursachten Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. (10) Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn das unter Angaben von Gründen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. (11) Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung / Erledigung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und dem Verein, die Behandlung eines von ihm begangenen Verstoßes.
§ 13 Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 1 - 2 Revisoren/innen, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Wahl erfolgt offen per Handzeichen in Einzelabstimmung der zu wählenden Revisoren. (2) Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.06.2024
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