Vereinssatzung

Vereinssatzung (Stand 15.05.24)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Anglerverein Oberwarnow Rostock“ e.V., im Folgenden
         kurz „Verein“ genannt.
(2)     Er hat seinen Sitz in der Hansestadt und Universitätsstadt Rostock.
(3)     Er ist beim Amtsgericht Rostock als Registergericht unter der Nr. VR 905 eingetragen.
(4)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Kodex

(1)    Zweck des Vereins ist:
         a) die Hege und Pflege des Fischbestandes in unseren heimischen Fischgewässern
         b) die Erhaltung und Pflege der natürlichen Umwelt
         c) die Förderung des Natur-, Umwelt- und des Naturschutzes und des
             Tierschutzschutzgedankens
         d) die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Natur-,
             Umwelt- und Tierschutzverbundener Zielsetzung
         e) der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral; ihm sind nationalistische
             und radikalistische Gedanken fremd

(2)     Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
         a) die Ausbreitung und Vertiefung des waidgerechten Fischens mit der Angel
         b) die fachliche Betreuung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-,
             Umwelt- und Tierschutzes
         c) die Pflege des Wasser- und Angelsports auf breitester Grundlage als Volkssport
         d) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern
             unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF in Verbindung
             mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen und die Förderung und Erhaltung der
             Volksgesundheit durch in folgender Weise:

             • Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung und Bekämpfung der
               Verunreinigungsursachen
             • aktive Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden, Ämtern sowie
               kompetenten öffentlichen und privaten Körperschaften zur Vermeidung von
               gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch Verunreinigung des
               Wassers und des Ufergeländes entstehen könnten
             • Meldung von Fischsterben, Wasser- und Uferverunreinigungen an die
               zuständigen Stellen

         e) die Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzschutzes gilt in besonderem
             Maße auch für die vom Verein gepachteten Flächen.
         f) der Verein kann von verschiedenen Grundstückseigentümern Grundstücke
             pachten und diese an seine Mitglieder weiter verpachten. Die Rechte und Pflichten
             der Pächter werden mit dem Pachtvertrag festgelegt

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
         Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(2)     der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die
         Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(4)     es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
         durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1)     Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben
         oder beenden. Er ist Mitglied im:

         • Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)
         • Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
         • Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e.V.

(2)     Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände nach
         Absatz (1) als verbindlich an.
(3)     Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen
         und Bestimmungen der Verbände nach Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht
         zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband
         nach Absatz (1).

§ 5 Finanzierung

(1)     Der Verein finanziert sich aus:
         a)     Mitgliedsbeiträgen, Pachtzinsen, Zahlungen für den individuellen Verbrauch von
                 Energie und Wasser, Umlagen und den Einnahmen aus Leistungen seiner
                 Mitglieder
         b)     Spenden Zuwendungen, Sammlungen seiner Förderer oder Stiftungen für
                 gemeinnützige Zwecke und anderen Angelsportfreunde
         c)     Zuwendungen der Dachverbände nach § 4 (1)
         d)     staatlichen Zuwendungen, Förderungen und Spenden

§ 6 Mitgliedschaft

(1)     Der Verein besteht aus:
         a)      ordentlichen Mitgliedern
         b)      fördernden Mitgliedern
(2)     Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Pächter von Bootshausgrundstücken sind
         verpflichtend mit mind. einer Person ordentliches Mitglied.
(3)     Die Mitgliedschaft ist personengebunden und nicht vererblich und nicht übertragbar.
(4)     Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und der
         diese Satzung anerkennt. Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche können mit Zustimmung
         der Erziehungsberechtigten ebenfalls Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich
         zu beantragen.
(5)     Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft
         wird nach Verpflichtung auf diese Satzung, der Ausstellung des Mitgliedsausweises und
         der Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Jahresbeitrages wirksam.
(6)     Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein
         und seine Tätigkeit ideell und materiell unterstützen oder seine Förderung anstreben.
         Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht im Sinne der
         Satzung. Sie unterstützen den Verein in seinen Zielen in materieller und/oder ideeller
         Hinsicht. Sie haben ein beratendes Stimmrecht. Sofern ihnen Funktionen innerhalb des
         Vereines übertragen werden, gewinnen natürliche Personen die ordentliche
         Mitgliedschaft und das Stimmrecht.
(7)     Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
         kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist 2 Monate vorher dem
         Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beiträge

(1)     Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und anderen Gebühren beschließt die
         Jahresmitgliederversammlung. Die Verwaltung der Beiträge und Gebühren regelt eine
         Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
         Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zwei-Drittel Mehrheit der in der
         Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2)     Für die pünktliche und vollständige Entrichtung der Beiträge und Gebühren ist jedes
         Mitglied selbst verantwortlich.
(3)     Die Abgaben an Verbände aus § 3 (1) sind aus den Beiträgen zu finanzieren.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Jedes Mitglied genießt den Schutz und die Unterstützung des Vereins in allen den
         Angelsport betreffenden Angelegenheiten.
(2)     Jedes ordentliche Mitglied kann in jeder Funktion gewählt werden und sich an jeder Wahl
         innerhalb des Vereins beteiligen.
(3)     Jedes Mitglied kann jederzeit Anträge einbringen.
(4)     Es ist Pflicht jedes Mitglieds:
         •        seinen Beitrag stets pünktlich und vollständig zu entrichten
         •        die Satzung einzuhalten und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
(5)     Jedes Mitglied schreitet in der gebotenen Weise gegen Fischfrevel ein.
(6)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins sorgfältig zu behandeln. Die
         Nutzung des durch den Verein gepachteten Landes ist an die ordentliche Mitgliedschaft
         im Verein gebunden.

§ 9 Ahndung von Verstößen/Ausschließungsgründe

(1)     Der Vorstand hat von Mitgliedern, die
         •      gegen die Satzung,
         •      gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
         •      gegen die Kameradschaft,
         •      gegen die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes
                verstoßen, Rechenschaft zu fordern.
(2)     Bei Verstößen gegen die Kameradschaft und Beschlüsse ist das betreffende Mitglied
         durch den Vorstand schriftlich zu ermahnen.
(3)     Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes.
(4)     Ein Mitglied kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen ausgeschlossen werden,
         wenn es:
            a)   den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwider handelt,
            b)   mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden
                  Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich schriftlich erinnert worden
                  ist;
           c)   die im § 7 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder des Vereins gröblich verletzt.
(5)     Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur vorherigen schriftlichen Stellungnahme binnen eines
         Monats ab Zugang bei ihm und auf Wunsch binnen selber Frist zur Anhörung zu geben.
(6)     Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied schriftlich abzumahnen unter
         Angabe des Abmahnungsgrundes und einer angemessenen Fristsetzung zur
         Abhilfeschaffung. Ist keine Abhilfe mehr zu schaffen, bedarf es einer derartigen
         Abmahnung nicht. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die
         Intentionen dieser Satzung ist nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts auch ohne
         Abmahnung ein Ausschluss möglich. Insbesondere ist ein abmahnungsloser Ausschluss
         bei nachhaltiger Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins, seiner Mitglieder bzw.
         der Anglerschaft im Allgemeinen und bei gesetzeswidrigem Verhalten möglich.
(7)     Der Ausschluss ist von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu
         beschließen. Den Vorschlag zum Ausschluss bringt der Vorstand nach einstimmigem
         Beschluss ein.

§ 10 Organe des Vereins

(1)     Organe des Vereins sind
          •      die Mitgliederversammlung,
          •      der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)     Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist durch den Vorstand eine ordentliche
         Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Nennung der
         Tagungsordnung einzuberufen. Die Einberufung mit Übersendung der Tagesordnung
         erfolgt i.d.R. digital.
(2)     Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig.
(3)     Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
         Stimmübertragung (einfach und schriftlich) ist möglich.
(4)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes
         einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn
         mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und Beifügung des
         Entwurfs einer Tagesordnung schriftlich beantragt.
(5)     Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer
         Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme
         enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(6)     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
         Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
         Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von drei Monaten
         schriftlich mitgeteilt werden.
(7)     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der/die Protokoll-
         führer/ Protokollführerin werden vom Vorstand eingesetzt. Das Protokoll ist vom
         Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(8)     Beschlussfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn die
         einfache Mehrheit der Mitglieder dem Beschluss schriftlich oder per E-Mail zu-stimmt.
         Der §9 (2) der Satzung bleibt dabei unberührt.
(9)     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
          •      Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
          •      Wahl der Revisoren
          •      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
          •      Entgegennahme der Berichte der Revisoren
          •      Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
          •      Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des
                 Vereins,
          •      die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
(10)    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
          haben.

§ 12 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht mindestens 3 (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in)
         und insgesamt aus höchstens 7 Personen. Über weitere Ämter entscheidet der Vorstand
         unter sich.
(2)     Jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3)     Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
         ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vorstandsitzungen finden
         jährlich mindestens zweimal statt. Zu den Sitzungen des Vorstandes können andere
         Personen eingeladen werden.
(4)     Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche
         Protokolle angefertigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
         sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch per E-Mail gefasst werden.
(5)     Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt
         möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl
         erfolgt offen per Handzeichen in Einzelabstimmung der zu wählende
         Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus und
         die Anzahl der Vorstandsmitglieder fällt unter 3, so ist eine Nachwahl erforderlich.
(6)     Stehen einer Eintragung im Vereinsregister durch das zuständige Finanzamt bestimmte
         Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen
         eigenständig durchzuführen.
(7)     Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit sich aus den nachfolgenden
         Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
(8)     Die Mitgliederversammlung kann über die Erstattung von Aufwendungen und
         Vergütungen und deren Höhe beschließen.
(9)     Die Haftung der Vorstände gegenüber dem Verein erfolgt für die in Wahrnehmung ihrer
         Amtspflichten verursachten Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
         vorliegt.
(10)   Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine
         Vorstandssitzung muss durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn das unter
         Angaben von Gründen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt
         wird.
(11)   Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die
         Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung / Erledigung eines
         Rechtsgeschäftes zwischen ihm und dem Verein, die Behandlung eines von ihm
         begangenen Verstoßes.

§ 13 Revision

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 1 - 2 Revisoren/innen,
         Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Wahl erfolgt offen per Handzeichen in
         Einzelabstimmung der zu wählenden Revisoren.
(2)     Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der
         Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 15 Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.06.2024

 

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